Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. Juli 2004
§ 13a

§ 13a – Vertragsstrafe

(1) Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, normal normal Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens, normal normal Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie normal normal wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen. normal normal normal arabic (2) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. (3) Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. (4) Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe. (5) Ist lediglich eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe noch nicht beziffert wurde, kann der Abgemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle nach § 15 anrufen. Das Gleiche gilt, wenn der Abgemahnte nach Absatz 4 nur eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe schuldet. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage nicht zulässig.

Kurz erklärt

  • Bei der Festlegung einer Vertragsstrafe sind verschiedene Faktoren wie Art und Folgen der Zuwiderhandlung sowie die Schuldhaftigkeit des Abgemahnten zu berücksichtigen.
  • Eine Vertragsstrafe ist bei einer ersten Abmahnung ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter hat.
  • Die Höhe der Vertragsstrafe darf 1.000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung nur geringfügige Auswirkungen hat und der Abgemahnte weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.
  • Verspricht der Abgemahnte eine zu hohe Vertragsstrafe, muss nur eine angemessene Höhe gezahlt werden.
  • Bei Uneinigkeit über die Höhe der Vertragsstrafe kann der Abgemahnte eine Einigungsstelle anrufen, ohne die Zustimmung des Abmahnenden zu benötigen.